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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
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Steuersparcheckliste für Arbeitnehmer
  1. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

    Werbungskosten sind auch Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit beruflichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder Umschulungen. Auch Kosten für AHS, Universitäten, Fach- und Handelsschulen oder Uni-Lehrgänge sind abzugsfähig.

  2. Werbungskosten

    Werbungskosten müssen bezahlt sein, um sie geltend machen zu können. Beispiele für Werbungskosten sind Aus- und Weiterbildungskosten sowie damit verbundene Reise- und Verpflegungskosten, Familienheimfahrten, Kosten doppelter Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc. Jedenfalls kann ein Pauschbetrag von Euro 132 jährlich ohne besonderen Nachweis geltend gemacht werden.

  3. Sonderausgaben - Höchstbetragsbegrenzung

    Für manche Sonderausgaben besteht eine Höchstbetragsbegrenzung. Es steht jedem Steuerpflichtigen ein Höchstbetrag von 2.920 Euro zu. Bei Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich dieser Topf auf 5.840 Euro. Eine weitere Erhöhung gibt es ab 3 Kinder um 1.460 Euro pro Jahr. Jedoch sind diese Topfsonderausgaben nur zu einem viertel abzugsfähig. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.400, greift die Einschleifregelung und ab einem Einkommen von 60.000 Euro ist nur mehr der Pauschalbetrag in Höhe von 60 Euro abzugsfähig. Sonderausgaben werden in dem Jahr berücksichtig in dem sie bezahlt werden. Sind sie in einem Jahr höher als der steuerlich absetzbare Höchstbetrag, sollte man versuchen, die Ausgaben durch ein Akonto auf zwei Jahre zu verteilen.

  4. Kirchenbetrag

    Ihr Kirchenbeitrag kann als Sonderausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro (ab 2009) als Sonderausgaben abgezogen werden.

  5. Steuerberatungkosten

    Steuerberatunghonorare, die an berufsrechtlich befugte Personen bezahlt werden, können in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden.

  6. Alleinverdienerabsetzbetrag

    Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht jedem Alleinverdiener zu. Er beträgt ohne Kind 364 Euro, bei einem Kind 494 Euro, bei zwei Kindern 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das 3. und jedes weitere Kind um 220 Euro jährlich. Der Alleinverdienerabsetzbetrag für Familien ohne Kinder wird voraussichtlich ab 2011 abgeschafft.

  7. Absetzbeträge für Kinder

    Kinderabsetzbetrag: Der Kinderabsetzbetrag steht jedem steuerpflichtigen zu, dem Familienbeihilfe gewährt wird. Er wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt pro Kind € 58,40 pro Monat.

    Mehrkindzuschlag ab 3 Kindern: Er beträgt ab dem dritten Kind pro Kind 36,40 pro Monat. und wird bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Das Familieneinkommen 2009 darf jedoch 55.000 Euro nicht überschritten haben. Ab 2011 wird dieser Absetzbetrag voraussichtlich abgeschafft.

    Unterhaltsabsetzbetrag: Einen Unterhaltsabsetzbetrag kann jeder beantragen, der gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig ist.

    • für das 1. Kind € 29,20 pro Monat
    • für das 2. Kind € 43,80 pro Monat

    für jedes weitere Kind € 58,40 pro Monat.

  8. Spenden als Sonderausgaben

    Spenden sind Sonderausgaben, wenn sie wie bisher an Ausbildungseinrichtungen, Museen usw gehen. Seit 2009 sind aber auch Spenden begünstigt an Organisationen, die mildtätigen Zwecken dienen, der Bekämpfung von Armut und Not oder Hilfestellungen in nationalen und internationalen Katastrophen dienen. Die Organisationen müssen in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamts eingetragen sein und die Überweisung der Spende muss vor Jahresende erfolgen um für 2010 noch abzugsfähig zu sein.

  9. Kinderbetreungskosten als außergewöhnliche Belastungen:

    Kinderbetreuungskosten sind außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt. Das Kind darf das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann sind 2.300 Euro pro Kind und Jahr absetzbar. Ob die Betreuung öffentlich oder privat erfolgt spielt dabei keine Rolle. Auch Oma’s oder Au Pair’s sind absetzbar, soweit sie pädagogisch qualifizierte Personen sind. Dafür werden Kurse im Ausmaß von 8 Stunden angeboten. Die Ausgaben müssen vor dem Jahresende bezahlt werden um noch für 2010 absetzbar zu sein.

  10. Bildungsfreibetrag bzw. Bildungsprämie

    Es kann ein Bildungsfreibetrag von 20% der Aufwendungen für externe Aus- und Fortbildungseinrichtungen beantragt werden. Die Aufwendungen müssen im betrieblichen Interesse und für die Arbeitnehmer erfolgen. Der Freibetrag gilt auch für Fortbildungen in innerbetrieblichen Einrichtungen. Diese Bildungseinrichtung muss mit einem Teilbetrieb vergleichbar sein, und die Kurse dürfen nur Arbeitnehmern angeboten werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dürfen 2.000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen.

  11. Spenden

    Spenden sind Betriebsausgaben, wenn sie wie bisher an Ausbildungseinrichtungen, Museen usw. gehen. Seit 2009 sind aber auch Spenden begünstigt an Organisationen, die mildtätigen Zwecken dienen, der Bekämpfung von Armut und Not oder Hilfestellungen in nationalen und internationalen Katastrophen dienen. Die Organisationen müssen in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamts eingetragen sein.

  12. Zuwendungen an Mitarbeiter - Kinderbetreuungskostenzuschuss

    Ein Kinderbetreuungszuschuss von 500 Euro pro Jahr und Kind ist steuerfrei (auch Sozialversicherungsfrei), soweit er allen Arbeitnehmern gewährt wird. Das Kind darf das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Betreuung muss durch eine Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.

  13. Zuwendungen Zukunftssicherung

    Zuwendungen für die Zukunftssicherung von Arbeitnehmern (Beiträge einer Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung) sind bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Sie müssen jedoch jährlich oder vierteljährlich ausbezahlt werden und für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern gelten. Dann nehmen sie keinen Einfluss auf das Jahressechstel.