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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
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Steuersparcheckliste für Bilanzierer
  1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

    Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

    Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2010 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2010 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.

  2. Gewinnfreibetrag

    Ab 2010 können natürliche Personen einen Gewinnfreibetrag von 13% geltend machen. Der Gewinnfreibetrag ist zweistufig. Zum einen gibt es den Grundfreibetrag bis zu einer Gewinn Höhe von 30.000 Euro. Bis zu dieser Grenze können 13% vom Gewinn steuerfrei gelassen werden. Übersteigt er diesen Betrag, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Diese Investitionen müssen mindestens eine Nutzungsdauer von 4 Jahren haben. Begünstigt sind auch bestimmte Wertpapiere, wenn sie mindestens 4 Jahre dem Unternehmen gewidmet werden. Jedoch kann der Freibetrag in Summe nur 100.000 Euro betragen.

  3. Vorzeitige Abschreibung

    Die neue vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Abschreibung von 30%. Werden bestimmte, begünstigte Wirtschaftsgüter noch 2010 angeschafft, so ist die vorzeitige Abschreibung in voller Höhe möglich, auch wenn die Inbetriebnahme erst 2011 erfolgt. Letztmalig 2010 möglich!

  4. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

    Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2011 ohnehin geplant ist.

  5. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

    Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2010, steht eine Halbjahres-AfA zu.

  6. Ertragssteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

    Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um von Mitarbeitern empfangene Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein, usw.) handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

  7. Forschungsfreibetrag

    Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen. Er steht zu für Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

    Er kann 35% betragen, wenn die Aufwendungen das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten 3 Jahre übersteigen.

    Auch für in Auftrag gegebene Forschung steht ein Freibetrag von 25% zu. Jedoch höchstens von € 100.000,- pro Wirtschaftsjahr.  Der volkswirtschaftliche Wert der Erfindung, ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen oder muss bereits patentrechtlich geschützt sein.

    Alternativ kann auch im Ausmaß von 8 % der Aufwendungen eine Forschungsprämie beantragt werden. Beachten Sie, dass ab 2011 die Forschungsprämie voraussichtlich auf 10% erhöht wird.

  8. Bildungsfreibetrag bzw. Bildungsprämie

    Es kann ein Bildungsfreibetrag von 20% der Aufwendungen für externe Aus- und Fortbildungseinrichtungen beantragt werden. Die Aufwendungen müssen im betrieblichen Interesse und für die Arbeitnehmer erfolgen. Der Freibetrag gilt auch für Fortbildungen in innerbetrieblichen Einrichtungen. Diese Bildungseinrichtung muss mit einem Teilbetrieb vergleichbar sein, und die Kurse dürfen nur Arbeitnehmern angeboten werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dürfen 2.000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen.

  9. Spenden

    Spenden sind Betriebsausgaben, wenn sie wie bisher an Ausbildungseinrichtungen, Museen usw… gehen. Seit 2009 sind aber auch Spenden begünstigt an Organisationen, die mildtätigen Zwecken dienen, der Bekämpfung von Armut und Not oder Hilfestellungen in nationalen und internationalen Katastrophen dienen. Die Organisationen müssen in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamts eingetragen sein.

  10. Zuwendungen an Mitarbeiter - Anteile am Unternehmen (Mitarbeiterbeteiligungen)

    Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers. Wie auch zuvor, darf der Vorteil nicht nur einem einzigen zukommen und darf 1.460 Euro pro Mitarbeiter und Jahr nicht übersteigen.

  11. Zuwendungen an Mitarbeiter - Kinderbetreuungskostenzuschuss

    Ein Kinderbetreuungszuschuss von 500 Euro pro Jahr und Kind ist steuerfrei (auch Sozialversicherungsfrei), soweit er allen Arbeitnehmern gewährt wird. Das Kind darf das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Betreuung muss durch eine Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.

  12. Zuwendungen Zukunftssicherung

    Zuwendungen für die Zukunftssicherung von Arbeitnehmern (Beiträge einer Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung) sind bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Sie müssen jedoch jährlich oder vierteljährlich ausbezahlt werden und für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern gelten. Dann nehmen sie keinen Einfluss auf das Jahressechstel.