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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Verkürzung wichtiger Verjährungsfristen ab 2005
Mit Beginn 2005 traten verkürzte Verjährungsfristen in Kraft. Diese Änderungen betreffen die absolute Verjährung, die Verjährungsunterbrechung, die Verjährungsfristen betreffend hinterzogene Abgaben und die Verjährungsfristen betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer. ...mehr

Welche Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer?
Bei bestimmten inländischen und im Inland bezogenen ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer (ESt) durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer – KESt) erhoben. Zur Einbehaltung der KESt ist die auszahlende Stelle (zB Bank, ausschüttende Kapitalgesellschaft) verpflichtet. In der Folge kann die Besteuerung damit abgeschlossen sein, oder es wird anlässlich der (Antrags-)Veranlagung der Kapitalerträge die KESt auf die ESt angerechnet werden. Dies hängt vom Empfänger der Kapitalerträge ab. ...mehr

Erhöhung der Ausgleichstaxe ab 2005, Kündigungsschutz von Behinderten
Begünstigte Behinderte sind Österreicher oder EWR-Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%. Der Grad der Behinderung wird durch Bescheid des Bundessozialamtes festgestellt. Für jeden begünstigten Behinderten, den man hätte beschäftigen müssen, muss der Dienstgeber im Jahr 2005 als Ausgleichstaxe € 201,00 pro Monat bezahlen. Der Wert für 2004, der auch für steuerliche Rückstellungen Bedeutung hat, beträgt € 198,18. ...mehr

Mündliche Testamente sind ab 2005 nur mehr in Notsituationen befristet wirksam
Nur wenn Lebensgefahr oder die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit besteht, kann man auch künftig vor zwei nicht erbberechtigten Zeugen ein mündliches Testament errichten. ...mehr

Berechnung des Tagesgeldes bei Zusammentreffen von In- und Auslandsreisen
Bei der Berechnung des Tagesgeldes ist folgendermaßen vorzugehen: ...mehr

Arbeitsessen im Zuge einer Reise
Die im Zuge einer Reise geltend gemachten Tagesdiäten sind bei abzugsfähigen Arbeitsessen zu kürzen. ...mehr


Verkürzung wichtiger Verjährungsfristen ab 2005

Absolute Verjährung
Die absolute (nicht verlängerbare) Verjährung tritt nunmehr bereits nach zehn Jahren ein (bisher 15 Jahre). Nach Ablauf dieser zehnjährigen Verjährungsfrist ist das Recht der Abgabenfestsetzung verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt bereits am Tag der Entstehung des Abgabenanspruches zu laufen.
Eine Festsetzung einer Abgabe nach Eintritt der Verjährung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, zum Beispiel wenn die Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat.

Verjährungsunterbrechung
Die Neuregelung von Unterbrechungshandlungen hat zur Folge, dass sich der Verjährungszeitraum jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Bisher begann der gesamte Verjährungszeitraum wieder neu zu laufen.
Unterbrechungshandlungen sind beispielsweise Bescheide, Außenprüfungen, Aufforderungen zur Einreichung von Abgabeerklärungen oder Anfragen an den Abgabepflichtigen zur Vorlage von Unterlagen.
Die einjährige Verlängerung durch Unterbrechungshandlungen findet aber ihre Grenze in der zehnjährigen absoluten Verjährung.

Verjährung hinsichtlich Abgabenhinterziehungen
Die Verjährungsfrist für die Abgabenhinterziehung beträgt nunmehr sieben Jahre (bisher zehn Jahre). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Verjährungsfristen hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Zuwendungen unter Lebenden unterliegen keiner verjährungsrechtlichen Spezialbestimmung mehr, es gelten daher die allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Bei Schenkungen beginnt demnach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob die Behörde davon Kenntnis erlangte.
Dies hat auch Auswirkung auf ein Finanzstrafverfahren für den Fall der verspäteten Anmeldung (drei Monate) der Schenkung. Dieser Tatbestand kann nach dem Finanzstrafgesetz dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die fünfjährige Frist abgelaufen ist.
Bei den Verjährungsfristen von drei Jahren (Verbrauchssteuern und Gebühren) und fünf Jahren (übrige Angaben) tritt keine Änderung ein.