Absolute Verjährung
Die absolute (nicht verlängerbare) Verjährung tritt nunmehr bereits nach zehn Jahren ein (bisher 15 Jahre). Nach Ablauf dieser zehnjährigen Verjährungsfrist ist das Recht der Abgabenfestsetzung verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt bereits am Tag der Entstehung des Abgabenanspruches zu laufen.
Eine Festsetzung einer Abgabe nach Eintritt der Verjährung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, zum Beispiel wenn die Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat.
Verjährungsunterbrechung
Die Neuregelung von Unterbrechungshandlungen hat zur Folge, dass sich der Verjährungszeitraum jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Bisher begann der gesamte Verjährungszeitraum wieder neu zu laufen.
Unterbrechungshandlungen sind beispielsweise Bescheide, Außenprüfungen, Aufforderungen zur Einreichung von Abgabeerklärungen oder Anfragen an den Abgabepflichtigen zur Vorlage von Unterlagen.
Die einjährige Verlängerung durch Unterbrechungshandlungen findet aber ihre Grenze in der zehnjährigen absoluten Verjährung.
Verjährung hinsichtlich Abgabenhinterziehungen
Die Verjährungsfrist für die Abgabenhinterziehung beträgt nunmehr sieben Jahre (bisher zehn Jahre). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Verjährungsfristen hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Zuwendungen unter Lebenden unterliegen keiner verjährungsrechtlichen Spezialbestimmung mehr, es gelten daher die allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Bei Schenkungen beginnt demnach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob die Behörde davon Kenntnis erlangte.
Dies hat auch Auswirkung auf ein Finanzstrafverfahren für den Fall der verspäteten Anmeldung (drei Monate) der Schenkung. Dieser Tatbestand kann nach dem Finanzstrafgesetz dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die fünfjährige Frist abgelaufen ist.
Bei den Verjährungsfristen von drei Jahren (Verbrauchssteuern und Gebühren) und fünf Jahren (übrige Angaben) tritt keine Änderung ein.













