Der Anspruch besteht, längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. Bei Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern kann durch eine Betriebsvereinbarung eine Teilzeit bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes geregelt werden.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit sind:
- Das Kind muss mit dem in Teilzeit gehenden Elternteil in einem Haushalt leben.
- Die Mindestdauer der Inanspruchnahme beträgt drei Monate.
- Der Arbeitnehmer muss vor Antritt der Teilzeit mind. drei Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt gewesen sein. (Es sind auch Zeiten einer gesetzlichen oder vereinbarten Karenz anzurechnen.)
- Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Elternteile ist möglich.
- Bei gewünschtem Teilzeitantritt muss die Meldung unmittelbar nach dem Ende der Mutterschutzfrist erfolgen (bei späterem Antritt mindestens drei Monate vor dem gewünschten Termin). Bei der Festsetzung der Teilzeit-Modalitäten sind die betrieblichen Interessen, insbesondere Organisation und anfallende Kosten, zu berücksichtigen. Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Elternteilzeit kann frühestens mit dem Ende der Schutzfrist beginnen und dauert längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. Nach Ablauf der Elternteilzeit hat der betreffende Elternteil jedenfalls ein Recht auf Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit.
- Für Lehrlinge besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit.
Die neue Regelung, die mit 1.7.2004 in Kraft getreten ist, gilt für alle Eltern, deren Kinder nach dem 30.6.2004 geboren wurden. Für Eltern von Kindern, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Elternteilzeit.
Entkoppelung von der Karenzzeit
Im Gegensatz zur bisher geltenden Teilzeitregelung kann Elternteilzeit nun unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch
genommenen Karenz vereinbart werden. Das bedeutet, dass auch bei Ausschöpfen des Karenzanspruches bis zum Höchstausmaß, nämlich bis zum 2. Geburtstag des Kindes, im Anschluss eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes vereinbart werden kann.
Teilzeitbeschäftigung in Kleinbetrieben
In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Wird ein solcher Anspruch allerdings in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, gelten für die Teilzeitbeschäftigung sämtliche Bestimmungen wie im Falle des Vorliegens eines Rechtsanspruches.
Beihilfen für Kleinbetriebe
Für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten soll eine neue Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz geschaffen werden. Auf diese Beihilfe besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Beihilfe soll als Zuschuss zur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen für die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze und für Aufwendungen in Zusammenhang mit der Reorganisation der Arbeitsabläufe gewährt werden. Entsprechende Richtlinien für die Gewährung solcher Beihilfen sind erst in Ausarbeitung.













