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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Elternteilzeit seit 1.Juli 2004 in Kraft - Wie Sie die neue Kostenbelastung gering halten
Mit 1.Juli 2004 ist die Elternteilzeit in Kraft getreten. Das heißt, dass ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, wenn in einem Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind. ...mehr

Investitionsbegünstigungen laufen mit Ende 2004 aus
Investitionszuwachsprämie und katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung laufen per 31.12.2004 aus. Ein allfälliges Vorziehen der Investitionen auf das Kalenderjahr 2004 kann sinnvoll sein. Diesbezüglich wiesen wir bereits in unserer Juli-Ausgabe im Artikel „Senkung der KÖSt auf 25 % ab 2005“ hin. ...mehr

Steuerbegünstigungen für den Lehrherrn
Gutausgebildete Lehrlinge sind beinahe für jeden Betrieb eine unverzichtbare Arbeitskraft, aber auch Teil der Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich. Es sollen daher Möglichkeiten der Steuerbegünstigungen, Beihilfen und sonstigen Förderungen dargestellt werden. ...mehr

KESt-Befreiungserklärung durch die GmbH-Geschäftsführer
Zinserträge aus Geldeinlagen oder aus Förderungswertpapieren bei Kreditinstituten unterliegen bei einer GmbH keiner Endbesteuerung. ...mehr

Ferialbeschäftigte: Lohnsteuer und Arbeitnehmerabsetzbetrag zurückholen
Mit der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 können sich Ferialbeschäftigte die Lohnsteuer zurückholen, die ihnen für ihr nur wenige Wochen dauerndes Dienstverhältnis abgezogen wurde. Darüber hinaus werden allenfalls auch Sozialversicherungsbeiträge bis zu 110 Euro gutgeschrieben. ...mehr


Elternteilzeit seit 1.Juli 2004 in Kraft - Wie Sie die neue Kostenbelastung gering halten

Der Anspruch besteht, längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. Bei Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern kann durch eine Betriebsvereinbarung eine Teilzeit bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes geregelt werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit sind:

  • Das Kind muss mit dem in Teilzeit gehenden Elternteil in einem Haushalt leben.
  • Die Mindestdauer der Inanspruchnahme beträgt drei Monate.
  • Der Arbeitnehmer muss vor Antritt der Teilzeit mind. drei Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt gewesen sein. (Es sind auch Zeiten einer gesetzlichen oder vereinbarten Karenz anzurechnen.)
  • Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Elternteile ist möglich.
  • Bei gewünschtem Teilzeitantritt muss die Meldung unmittelbar nach dem Ende der Mutterschutzfrist erfolgen (bei späterem Antritt mindestens drei Monate vor dem gewünschten Termin). Bei der Festsetzung der Teilzeit-Modalitäten sind die betrieblichen Interessen, insbesondere Organisation und anfallende Kosten, zu berücksichtigen. Beginn, Dauer und Ausmaß  der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Elternteilzeit kann frühestens mit dem Ende der Schutzfrist beginnen und dauert längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. Nach Ablauf der Elternteilzeit hat der betreffende Elternteil jedenfalls ein Recht auf Rückkehr zur bisherigen  Arbeitszeit.
  • Für Lehrlinge besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit.

Die neue Regelung, die mit 1.7.2004 in Kraft getreten ist, gilt für alle Eltern, deren Kinder nach dem 30.6.2004 geboren wurden. Für Eltern von Kindern, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Elternteilzeit.

Entkoppelung von der Karenzzeit
Im Gegensatz zur bisher geltenden Teilzeitregelung kann Elternteilzeit nun unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch
genommenen Karenz vereinbart werden. Das bedeutet, dass auch bei Ausschöpfen des Karenzanspruches bis zum Höchstausmaß, nämlich bis zum 2. Geburtstag des Kindes, im Anschluss eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes vereinbart werden kann.

Teilzeitbeschäftigung in Kleinbetrieben
In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Wird ein solcher Anspruch allerdings in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, gelten für die Teilzeitbeschäftigung sämtliche Bestimmungen wie im Falle des Vorliegens eines Rechtsanspruches.

Beihilfen für Kleinbetriebe
Für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten soll eine neue Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz geschaffen werden. Auf diese Beihilfe besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Beihilfe soll als Zuschuss zur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen für die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze und für Aufwendungen in Zusammenhang mit der Reorganisation der Arbeitsabläufe gewährt werden. Entsprechende Richtlinien für die Gewährung solcher Beihilfen sind erst in Ausarbeitung.