Das Finanzamt konnte bisher auf Antrag zulassen, dass steuerfreie Bezüge und nicht steuerbare Leistungen (z.B. Reisekostenvergütungen, Auslagenersätze) nicht in das Lohnkonto aufgenommen werden müssen.
Diese Ausnahmeregelung gilt mit dem In-Kraft-Treten der Lohnkontenverordnung nicht mehr.
Zusätzlich zu den schon bisher notwendigen Angaben treten somit folgende Punkte hinzu:
- steuerfreie Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten
- steuerfreie Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten)
- steuerfreie Zuwendungen für die Zukunftssicherung (€ 300,--), steuerfreie Mitarbeiterbeteiligungen
(€ 1.460,--) und Stock-Options (€ 36.400,--) - steuerfreie pauschale Reisekostenvergütungen (Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder); sonstige Reisekosten (z.B. Hotelrechnungen, Bahntickets, Taxirechnungen,...) müssen nicht im Lohnkonto aufscheinen
- steuerfreie Umzugskostenvergütungen
- Beitragsleistungen des Arbeitgebers an Pensionskassen
Die mit der Steuerreform 2005 eingeführten Kinderzuschläge zum Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Namen und Versicherungsnummern der betroffenen Kinder sind ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen.
Bisher mussten bereits folgende Angaben im Lohnkonto erfolgen:
- Name
- Versicherungsnummer
- Wohnsitz
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers
- Name und Versicherungsnummer des (Ehe-) Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde
- Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde
- Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber
Zu erwartende Sanktionen für die Nichtbefolgung der diesbezüglichen Vorschriften:
Es liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe bis höchstens € 3.625,-- geahndet wird.













