In bestimmten Fällen der Betriebsaufgabe unterbleibt auf Antrag die Erfassung der stillen Reserven des zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes.
Voraussetzung ist, dass das Gebäude dem Betriebsinhaber bis zur Betriebsaufgabe als Hauptwohnsitz gedient hat.
Dadurch soll verhindert werden, dass stille Reserven versteuert werden müssen, die nicht realisiert werden können, ohne dass gleichzeitig der bisherige Hauptwohnsitz aufgegeben werden müsste. Die Besteuerung der stillen Reserven unterbleibt nur dann, wenn die Betriebsaufgabe erfolgt, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist, oder
- wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass das Gebäude bei der Betriebsaufgabe weder
- ganz oder zum Teil veräußert werden,
- ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch
- überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden durfte.
Bereits die geringste begünstigungsschädliche Verwendung führte zur Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung. Die Voraussetzungen für die Nichterfassung der stillen Reserven mussten nach der Aufgabe des Betriebes fünf Jahre hindurch gegeben sein.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 soll die steuerliche Begünstigung von Gebäuden bei der Aufgabe eines Betriebs erweitert werden. Nach der Neuregelung kann der Steuerpflichtige die früheren Betriebsräumlichkeiten unmittelbar nach Betriebsaufgabe vermieten oder einem anderen für betriebliche Zwecke überlassen.
Nachversteuerung bei späterer Veräußerung
Wird das Gebäude allerdings später veräußert, soll es (weiterhin innerhalb der bisher vorgesehenen fünfjährigen Frist) zur Nachversteuerung der stillen Reserven kommen. Die Neuregelung erfasst erstmals Betriebsaufgaben im Jahr 2005. Steuerpflichtige, die ihren Betrieb nach der alten Rechtslage aufgegeben haben, sollen die Möglichkeit bekommen, in die neue Rechtslage zu optieren.













