(Weihnachts-)Geschenke für Mitarbeiter
Geschenke für Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy, usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
Büro-Weihnachtsfeier: Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch die Büro-Weihnachtsfeier, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Betriebsfeier kann zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei belassen werden.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie Getränke am Arbeitsplatz, Bücher, Blumen, CDs oder Karten für Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wenn das Geschenk aus Gutscheinen besteht, stellt dies kein umsatzsteuerliches Problem dar, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer als Weihnachtsgeschenk nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
(Weihnachts-)Geschenke an Kunden
Die üblichen Weihnachtsgeschenke an Kunden ohne entsprechende Werbewirksamkeit (z. B. ohne Aufdruck des Firmenlogos) werden ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen.
Spenden an begünstigte Institutionen – diese sind in der Spendenliste angeführt – sind jedoch ertragsteuerbefreit. Bei der Umsatzsteuer sind folgende Fälle zu unterscheiden: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind auch dann steuerbar, wenn der Unternehmer sie aus unternehmerischen Gründen z. B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege tätigt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (€ 40,00 ohne USt/Jahr) und die Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender, usw.) können hierbei vernachlässigt werden und sind auch nicht in die 40-Euro-Grenze miteinzubeziehen.
Geschenke für Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy, usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
Büro-Weihnachtsfeier: Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch die Büro-Weihnachtsfeier, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Betriebsfeier kann zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei belassen werden.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie Getränke am Arbeitsplatz, Bücher, Blumen, CDs oder Karten für Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wenn das Geschenk aus Gutscheinen besteht, stellt dies kein umsatzsteuerliches Problem dar, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer als Weihnachtsgeschenk nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
(Weihnachts-)Geschenke an Kunden
Die üblichen Weihnachtsgeschenke an Kunden ohne entsprechende Werbewirksamkeit (z. B. ohne Aufdruck des Firmenlogos) werden ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen.
Spenden an begünstigte Institutionen – diese sind in der Spendenliste angeführt – sind jedoch ertragsteuerbefreit. Bei der Umsatzsteuer sind folgende Fälle zu unterscheiden: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind auch dann steuerbar, wenn der Unternehmer sie aus unternehmerischen Gründen z. B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege tätigt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (€ 40,00 ohne USt/Jahr) und die Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender, usw.) können hierbei vernachlässigt werden und sind auch nicht in die 40-Euro-Grenze miteinzubeziehen.













