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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Kunden
Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer sind lohnsteuerfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist lohnsteuerpflichtig. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Geschenke an Kunden sind jedoch grundsätzlich ertragsteuer- und umsatzsteuerpflichtig. ...mehr

Was versteht man unter „Liebhaberei“?
Die so genannte „Liebhaberei“ liegt vor, wenn aus einer Tätigkeit mittel- bis langfristig Verluste zu erwarten sind. Steuerlich liegt in diesem Fall eine unbeachtliche Einkunftsquelle vor, somit ist auch ein Verlustausgleich (Saldierung negativer Einkünfte mit positiven Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraumes) ausgeschlossen. Zufallsgewinne sind aber auch nicht zu versteuern. ...mehr

Wegfall der Wertpapierdeckung von Abfertigungsrückstellungen
Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.2006 wurde die Verpflichtung, Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen mittels Wertpapieren zu decken, als verfassungswidrig aufgehoben. ...mehr

Faxrechnungen bleiben bis Ende 2007 zulässig
Vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen können mittels Fernkopierer (Telefax) bis zum Ende des Jahres 2007 übermittelt werden. ...mehr

Zahlungen für Wohnraumschaffung und -sanierung als Sonderausgaben
Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig. Dabei sind jedoch eine Deckelung und eine Einschleifregelung bei der Geltendmachung der Ausgaben zu beachten. ...mehr

Erleichterungen der Losungsermittlung aufgrund der Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.1.2007
Für Unternehmer tritt mit 1.1.2007 die Verpflichtung ein, Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden jedoch in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen. ...mehr


Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Kunden

(Weihnachts-)Geschenke für Mitarbeiter
Geschenke für Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy, usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
Büro-Weihnachtsfeier: Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch die Büro-Weihnachtsfeier, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Betriebsfeier kann zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei belassen werden.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie Getränke am Arbeitsplatz, Bücher, Blumen, CDs oder Karten für Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wenn das Geschenk aus Gutscheinen besteht, stellt dies kein umsatzsteuerliches Problem dar, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer als Weihnachtsgeschenk nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

(Weihnachts-)Geschenke an Kunden

Die üblichen Weihnachtsgeschenke an Kunden ohne entsprechende Werbewirksamkeit (z. B. ohne Aufdruck des Firmenlogos) werden ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen.
Spenden an begünstigte Institutionen – diese sind in der Spendenliste angeführt – sind jedoch ertragsteuerbefreit. Bei der Umsatzsteuer sind folgende Fälle zu unterscheiden: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind auch dann steuerbar, wenn der Unternehmer sie aus unternehmerischen Gründen z. B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege tätigt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (€ 40,00 ohne USt/Jahr) und die Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender, usw.) können hierbei vernachlässigt werden und sind auch nicht in die 40-Euro-Grenze miteinzubeziehen.