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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Kunden
Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer sind lohnsteuerfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist lohnsteuerpflichtig. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Geschenke an Kunden sind jedoch grundsätzlich ertragsteuer- und umsatzsteuerpflichtig. ...mehr

Was versteht man unter „Liebhaberei“?
Die so genannte „Liebhaberei“ liegt vor, wenn aus einer Tätigkeit mittel- bis langfristig Verluste zu erwarten sind. Steuerlich liegt in diesem Fall eine unbeachtliche Einkunftsquelle vor, somit ist auch ein Verlustausgleich (Saldierung negativer Einkünfte mit positiven Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraumes) ausgeschlossen. Zufallsgewinne sind aber auch nicht zu versteuern. ...mehr

Wegfall der Wertpapierdeckung von Abfertigungsrückstellungen
Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.2006 wurde die Verpflichtung, Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen mittels Wertpapieren zu decken, als verfassungswidrig aufgehoben. ...mehr

Faxrechnungen bleiben bis Ende 2007 zulässig
Vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen können mittels Fernkopierer (Telefax) bis zum Ende des Jahres 2007 übermittelt werden. ...mehr

Zahlungen für Wohnraumschaffung und -sanierung als Sonderausgaben
Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig. Dabei sind jedoch eine Deckelung und eine Einschleifregelung bei der Geltendmachung der Ausgaben zu beachten. ...mehr

Erleichterungen der Losungsermittlung aufgrund der Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.1.2007
Für Unternehmer tritt mit 1.1.2007 die Verpflichtung ein, Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden jedoch in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen. ...mehr


Zahlungen für Wohnraumschaffung und -sanierung als Sonderausgaben

Als Sonderausgaben können Kosten geltend gemacht werden, wenn sie unter eine der folgenden Aufzählungen fallen:
  • 8-jährig gebundene Beträge, die ein Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bauvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder an Gebietskörperschaften zahlt.
    • Beträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Begünstigt werden sowohl die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen mit dem Erwerb des Grundstücks entstehen, als auch die eigentlichen Errichtungskosten. Der Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum fällt nicht unter diese Begünstigung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für die Rückzahlung von Darlehen, die der Erwerber vom Errichter übernimmt.
    • Ausgaben für die Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum. Unter diesen Titel fallen sowohl die Instandsetzung als auch die Herstellung. Zum Instandsetzungsaufwand gehört jener Aufwand, der die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht. Wohnraumsanierungsaufwand ist nur dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn ein Verbesserungsbedarf (z. B. bestehende Heizungsanlage ist nicht mehr funktionsfähig) vorliegt. Instandhaltungsaufwendungen (z. B. Ausmalen und Tapezieren der Räume, Austausch nicht wesentlicher Gebäudeteile) fallen nicht unter den Titel der Wohnraumsanierung. Der Aufwand für die Wohnraumsanierung ist nur dann Sonderausgabe, wenn die Sanierung von befugten Unternehmern durchgeführt wird.
  • Rückzahlung von Darlehen, welche für die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung aufgenommen wurden.  Auch die Zinsen für derartige Darlehen sind Sonderausgaben.
Deckelung der Sonderausgaben und Einschleifregelung
Es steht pro Steuerpflichtigem ein Höchstbetrag von € 2.920,00 zu, dieser wird erhöht um weitere € 2.920,00, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Eine Erhöhung tritt bei mindestens 3 Kindern um weitere € 1.460,00 ein. Diese Art der Sonderausgaben (dazu zählen auch Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen und Genussscheine) vermindern nur bis zu diesen Höchstbeträgen zu einem Viertel die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung. Ausgaben über diese Höchstbeträge sind überhaupt nicht absetzbar.

Zusätzlich zu dieser Begrenzung gibt es eine Einschleifregelung, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt. Beträgt der Betrag mehr als € 36.400,00
, so vermindern sich das Sonderausgabenviertel und der Pauschbetrag (max. € 60,00) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 50.900,00 kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.