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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Verschärfte Meldevorschriften im Sozialversicherungsrecht
Das Sozialbetrugsgesetz wurde am 10.12.04 im Nationalrat beschlossen. Die verkürzte Frist zur Anmeldung von Dienstnehmern bei der Gebietskrankenkasse wird voraussichtlich erst Mitte 2005 wirksam. Bereits ab 1.1.2005 tritt die strafrechtliche Sanktionierung bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen für tatsächlich ausbezahlte Löhne in Kraft. ...mehr

Abgabenänderungsgesetz 2004
Am 9.12.2004 wurde im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2004 beschlossen. Die wesentlichsten Änderungen stellen sich wie folgt dar: ...mehr

Pensionsharmonisierung 2005
Mit der Pensionsharmonisierung wurde ab 01.01.2005 für die meisten Berufsgruppen ein einheitliches Pensionssystem geschaffen. Grundlage dafür ist das Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Grundsätzlich wird jemand, der mit 65 Jahren in Pension geht nach 45 Versicherungsjahren 80 % des gesamten durchschnittlichen Lebenseinkommens als Pension bekommen. ...mehr

Reisekosten: Das Tag- und Nächtigungsgeld
Unter die Reisekosten fallen das Taggeld und das Nächtigungsgeld. Diese sind Betriebsausgaben und bei Auszahlung an einen Dienstnehmer lohnsteuerfrei, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind. ...mehr


Verschärfte Meldevorschriften im Sozialversicherungsrecht

Derzeit muss der Dienstgeber einen bei ihm beschäftigten Dienstnehmer unverzüglich oder innerhalb der durch die Satzung einer Gebietskrankenkasse erstreckten Frist von 7 Tagen zur Sozialversicherung anmelden.
Ab Mitte 2005 wird es folgende Änderung geben:
Die Dienstgeber haben alle von ihnen beschäftigten Voll- und Teilversicherten bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages, bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Die Anmeldeverpflichtung kann in zwei Schritten erfüllt werden:

  1. Bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages sind die Dienstgeberkontonummer und der Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme zu melden (Mindestangaben-Anmeldung). Die Mindestangaben-Anmeldung kann auch telefonisch erfolgen.
  2. Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung sind die noch fehlenden Angaben zu melden (vollständige Anmeldung).
    Die geänderten Anmeldebestimmungen treten noch nicht mit 1.1.2005 in Kraft, sondern erst dann, wenn der Sozialminister mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Mindestangaben-Anmeldung erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen. Mit dem Aufbau eines entsprechenden Call-Centers in der Sozialversicherung ist erst Mitte 2005 zu rechnen.

Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für tatsächlich ausbezahlte Löhne erfüllt ab 1.1.2005 einen eigenen Straftatbestand im Strafgesetz (bisher nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktion). Wer bei der Anmeldung schon den Vorsatz hat, keine oder zu geringe Beiträge zu leisten, erfüllt den Straftatbestand des Sozialbetruges.