Derzeit muss der Dienstgeber einen bei ihm beschäftigten Dienstnehmer unverzüglich oder innerhalb der durch die Satzung einer Gebietskrankenkasse erstreckten Frist von 7 Tagen zur Sozialversicherung anmelden.
Ab Mitte 2005 wird es folgende Änderung geben:
Die Dienstgeber haben alle von ihnen beschäftigten Voll- und Teilversicherten bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages, bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Die Anmeldeverpflichtung kann in zwei Schritten erfüllt werden:
- Bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages sind die Dienstgeberkontonummer und der Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme zu melden (Mindestangaben-Anmeldung). Die Mindestangaben-Anmeldung kann auch telefonisch erfolgen.
- Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung sind die noch fehlenden Angaben zu melden (vollständige Anmeldung).
Die geänderten Anmeldebestimmungen treten noch nicht mit 1.1.2005 in Kraft, sondern erst dann, wenn der Sozialminister mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Mindestangaben-Anmeldung erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen. Mit dem Aufbau eines entsprechenden Call-Centers in der Sozialversicherung ist erst Mitte 2005 zu rechnen.
Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für tatsächlich ausbezahlte Löhne erfüllt ab 1.1.2005 einen eigenen Straftatbestand im Strafgesetz (bisher nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktion). Wer bei der Anmeldung schon den Vorsatz hat, keine oder zu geringe Beiträge zu leisten, erfüllt den Straftatbestand des Sozialbetruges.













