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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Neue Lohnkontenverordnung ab 2006
Nach der neuen Lohnkontenverordnung, die auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, sind folgende Daten fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen: ...mehr

Neues Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Unternehmensstrafrecht) ab 2006
Verbände können belangt werden, wenn ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter eine gerichtlich oder finanzbehördlich strafbare Handlung begangen hat und diese dem Verband zugerechnet werden kann. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) trat mit 1.1.2006 in Kraft und ist erst auf Straftaten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten begangen wurden. ...mehr

Kombilohn ab 1.1.2006 vorerst befristet auf ein Jahr
Zur Förderung der Beschäftigung im Niedriglohnbereich gibt es seit 1.1.2006 das System des Kombilohns. Die Dauer der Zuschussgewährung beträgt vorerst ein Jahr, nach einer Evaluierung der Effektivität und Effizienz wird über die Fortsetzung entschieden. ...mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Privat-Spenden könnte demnächst kommen
Mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Privat-Spenden dürfte es nun doch ernst werden. ...mehr

Gesetzliche Neuerungen betreffend corporate governance und Abschlussprüfung
Mit 1.1.2006 traten Änderungen im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Handelsgesetzbuch und dem Gesetz zur europäischen Gesellschaft ein, wobei nachfolgende Änderungen besonders interessant sind: ...mehr


Neue Lohnkontenverordnung ab 2006

  1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile) ohne jeden Abzug, unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
  2. die einbehaltene Lohnsteuer,
  3. die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge,
  4. vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge,
  5. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  6. das Pendlerpauschale,
  7. der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn,
  8. die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag,
  9. die Beiträge an ausländische Pensionskassen,
  10. sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde,
  11. die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die geleisteten Beiträge und
  12. die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers.

Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nach

  • Bezügen, die nach dem Tarif, und
  • Bezügen, die nach festen Steuersätzen zu versteuern sind,
    einzutragen.

Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sind ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen:

  1. Steuerfreie Bezüge: Bezüge von ausländischen Ferialpraktikanten, Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen und steuerfreie Optionen und Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  2. Nicht steuerbare Leistungen: Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder, weiters Umzugskostenvergütungen und Pensionskassenbeiträge.
  3. Sonstiges: Wochen-, Arbeitslosengeld, Notstands- sowie Überbrückungshilfe.

Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, wenn die Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.