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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Gesetzesänderung bei Einbringungen
Am 7.12.2005 wurden im Nationalrat wesentliche Änderungen betreffend Einbringungen beschlossen. Neu: die Berechnung der unbaren Entnahmen, die Unterziehung der baren und unbaren Entnahmen der Kapitalertragsteuer (KESt) und die Verschiebetechnik. Wirksamkeit der Neuregelung: Umgründungen, die nach dem 31.1.2006 beim Firmenbuch beantragt bzw. beim Finanzamt gemeldet werden. ...mehr

Beförderungsleistungen von Lift- bzw. Seilbahnunternehmern im Tarifverbund aus umsatzsteuerlicher Sicht
Der Verkauf gemeinsamer Liftkarten im Tarifverbund wirft hinsichtlich der Beförderungserlöse und der Ausgleichszahlungen zwischen den einzelnen Liftbetreibern einige umsatzsteuerliche Fragen auf. Weitere umsatzsteuerliche Aspekte sind zu beachten, wenn der Tarifverbund auch ausländische Liftbetreiber umfasst. ...mehr

Mitteilungspflicht über Honorare
Für Leistungen von bestimmten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses müssen Mitteilungen (ähnlich den Lohnzetteln) ausgestellt werden. ...mehr

Dauerrechnungen im Umsatzsteuerrecht
Da Verträge über Dauerschuldverhältnisse, wie beispielsweise über Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnliche Leistungen, in der Regel nicht alle gesetzlich geforderten Rechnungsmerkmale aufweisen, können Dauerrechnungen ausgestellt werden. Der Vorsteuerabzug steht dann im Zeitpunkt der Zahlung zu, ohne Zahlung ist kein Vorsteuerabzug möglich. ...mehr

Faxrechnungen sind doch noch bis Ende 2006 möglich
Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. November 2005: Faxrechnungen sind bis Ende des Jahres 2006 möglich. ...mehr


Gesetzesänderung bei Einbringungen

Berechnung von unbaren Entnahmen
Als unbare Entnahme wird die Möglichkeit der Reduktion des übertragenen Vermögens durch das Einstellen einer Verbindlichkeit gegenüber dem Einbringenden verstanden. Anstelle der bisherigen maximal zulässigen unbaren Entnahme im Ausmaß von 75 % des am Einbringungsstichtag vorhandenen positiven Verkehrswertes wird nur mehr eine unbare Entnahme im Ausmaß von maximal 50 % zulässig sein. Im Gegensatz zur bisherigen zweistufigen Berechnung der Höhe der unbaren Entnahme ist nunmehr wie folgt vorzugehen:
Positiver Verkehrswert am Einbringungsstichtag
+ bare Einlagen
+ zurückbehaltene Verbindlichkeiten
+ zugeführte aktive Wirtschaftsgüter
- bare Entnahmen
- zurückbehaltene aktive Wirtschaftsgüter
- rückwirkende Gewinnausschüttungen
Berechnungsbasis für Maximalbetrag der unbaren Entnahmen

KESt auf Entnahmen
Bare und unbare Entnahmen werden der KESt unterzogen. Die tatsächlichen und unbare Entnahmen werden allerdings nicht im vollen Umfang der Ausschüttungsfiktion unterworfen, sondern nur insoweit, als sie zu einem Absinken des Buchwertes des einzubringenden Vermögens unter den Nullstand führen oder bei Vorliegen eines negativen Buchwertes diesen erhöhen. Dabei wird die KESt auf bare Entnahmen innerhalb von einer Woche nach dem Tag der (An-)Meldung der Einbringung und jene auf unbare Entnahmen nach Maßgabe von deren Tilgung (spätestens aber nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung, Liquidation etc.) abzuführen sein.

Verschiebetechnik
Wirtschaftsgüter aus dem eingebrachten Betrieb dürfen nur mehr mit unmittelbar zusammenhängenden Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Damit soll verhindert werden, dass etwa vor dem Einbringungsstichtag ein Kredit aufgenommen und die Verbindlichkeit mit dem Betrieb übertragen, die Barmittel hingegen zurückbehalten werden.
Ein unmittelbarer Zusammenhang ist aber jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungstag bereits länger als sieben Wirtschaftsjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.