Erleichterte Gruppenbildung
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung ist lediglich der sogenannte Gruppenantrag der darin genannten Gruppenmitglieder.
Gruppenmitgliedschaft
Voraussetzung für die Mitgliedschaft zur Gruppe ist nur noch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital von mehr als 50%. Diese 50%-Grenze kann auch durch das Zusammenrechnen einer unmittelbaren und einer oder mehrere mittelbaren Beteiligungen über ein anderes oder mehreren Gruppenmitgliedern erreicht werden. Auch bestimmte Körperschaften des EU- und EWR-Raumes können in die Gruppe einbezogen werden. Diese 50%ige finanzielle Verbindung muss über das gesamte Wirtschaftjahr bestehen. Die steuerliche Rückwirkung des Umgründungssteuergesetzes gilt auch hier. Weitere Möglichkeit der Gruppenmitgliedschaft: Mehrmüttergruppen durch Syndikatsbildung, wobei ein Partner zu mindestens 40% und die anderen zu mindestens 15% an der Tochter beteiligt sind.
Gruppenantrag
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die im schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Der Antrag ist vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jeder teilnehmenden Körperschaft zu unterfertigen und vom Gruppenträger innerhalb eines Monats an sein Körperschaftssteuer-Finanzamt zu stellen. Die einzelnen Körperschaften haben ihrem Finanzamt die Gruppenbesteuerung lediglich mitzuteilen.
Vorteile der neuen Gruppenbesteuerung gegenüber der alte Organschaftsregelung
- Verlustverrechnung über die Grenzen bei unmittelbar angebundenen ausländischen Gesellschaften wird möglich
- Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb von in- und ausländischen Kapitalanteilen sind abzugsfähig
- Firmenwertabschreibung beim share deal nunmehr möglich, somit ist eine Gleichstellung zum asset deal erreicht













