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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Rückerstattungsanträge für im Ausland entrichtete Vorsteuer
Wenn Sie eine Lieferung oder sonstige Leistung mit ausländischer Umsatzsteuer erworben haben, können Sie im jeweiligen ausländischen Staat die Vorsteuerrückerstattung beantragen. Dazu müssen Sie einen Antrag für die Vorsteuerbeträge 2005 bis 30.6.2006 bei den zuständigen ausländischen Behörden stellen. ...mehr

Lehrlingsförderung
Kurz vor Schulschluss und dem Beginn der ersten Einstellung von Lehrlingen wollen wir einen Überblick über die Förderungsmöglichkeiten für Lehrlinge geben: ...mehr

Angabe der Empfänger - UID ab 1.7.2006
Bitte beachten Sie ab 1.7.2006 als zusätzliches Rechnungsmerkmal die Angabe der UID des inländischen Leistungsempfängers bei Bruttobeträgen über € 10.000,00. ...mehr

Elektronisch signierte Verträge sind gebührenpflichtig
Jede elektronische Signatur ist eine Unterschrift im Sinne des Gebührengesetzes. Das Ausdrucken der Urkunde ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld. ...mehr

Nunmehr gesetzliche Regelung zum Ausbildungskostenersatz
Bisher gab es keine gesetzliche Regelung zum Ausbildungskostenersatz. Durch die Novelle zum Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurde im Wesentlichen die bisher dazu ergangene Rechtssprechung gesetzlich fixiert. ...mehr


Rückerstattungsanträge für im Ausland entrichtete Vorsteuer

Innerhalb der Europäischen Union sowie in Island, der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen besteht für in Österreich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Möglichkeit, im jeweiligen Land eine Vorsteuerrückerstattung zu beantragen.
Zu beachten ist allerdings die Frist bis 30.6. des Folgejahres. Anträge für Rechnungen aus 2005 sind somit bis 30.6.2006 möglich, wobei der Antrag innerhalb dieser Frist bereits bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde eingelangt sein muss. Es ist daher die übliche Postlaufzeit einzukalkulieren.  

Vorsteuerrückerstattung in Deutschland

Der Antrag ist an das Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder in Papierform zu stellen oder elektronisch zu übermitteln.
Für die Vorsteuerrückvergütung verwenden Sie bitte das Formular "USt 1T" (www.bzst.de). Bei der Vorsteuerrückerstattung berücksichtigen Sie bitte die länderspezifischen Einschränkungen bzw. Besonderheiten.
In Deutschland können Sie zB die Vorsteuer abziehen  für
  • Nächtigungs- und Verpflegungskosten (zB anlässlich einer Auslandsmontage)
  • Treibstoffkosten
  • Leasingraten für im Ausland geleaste Pkw
  • Bewirtungskosten

Vergütungszeitraum
Der Antragsteller kann den Vergütungszeitraum selbst bestimmen. Der Vergütungszeitraum darf das Kalenderjahr nicht überschreiten und muss mindestens drei Monate umfassen. Sollte es sich beim Vergütungszeitraum um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handeln (also einschließlich Dezember), kann der Vergütungszeitraum auch ausnahmsweise weniger als drei Monate umfassen.  

Vergütungsgrenze
Die Vorsteuervergütung muss mindestens € 200,00 betragen.
Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist.
Für diese Vergütungszeiträume genügt es, wenn die Vorsteuervergütung zumindest € 25,00 beträgt.