Der Dauerbrenner, ob von den Bezügen dieser Gesellschafter-Geschäftsführer DB bzw. KommSt abzuführen ist, beschäftigt bereits seit dem Jahr 2000 die Oberstgerichte.
Bis zum Jahresende 2004 wurde bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die auf Basis der Beteiligungsebene nicht weisungsgebunden sind, nur dann eine DB- bzw. KommSt-Pflicht angenommen, wenn alle nachfolgenden drei Merkmale vorlagen, nämlich:
- die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft infolge einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Geschäftsführungstätigkeit,
- die laufende (wenn auch nicht notwendige monatliche) Gehaltsauszahlung
- und das Fehlen eines Unternehmerrisikos – dieses liegt vor, wenn keine wesentlichen Schwankungen bei den Bezügen und kein Risiko hinsichtlich nicht überwälzbarer Ausgaben stattfinden.
Seit November 2004 ist der VwGH von dieser Rechtsansicht abgewichen und stellt nur mehr auf die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft ab. Dieses Merkmal hat der VwGH jedoch in seiner bisherigen Judikatur bereits als immer eindeutig gegeben angesehen. Auf die anderen beiden Merkmale will der VwGH in Zukunft nur mehr dann abstellen, wenn Zweifel am Vorliegen des Merkmals der Eingliederung in den Organismus des Betriebes bestehen. Der bisherige Rettungsanker, nämlich das Fehlen eines Unternehmerrisikos, wird daher nicht mehr ausschlaggebend sein. Damit kann man in Zukunft davon ausgehen, dass nach der VwGH-Judikatur beinahe alle Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge kommunalsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtig sind. Die KommSt beträgt 3 %, der DB 4,5 % vom Bruttogehalt.
Mögliche alternative steuerrechtliche Konstruktion
Wie nun auf diese Judikatur des VwGH mit einer möglichst steuerschonenden alternativen Konstruktion geantwortet werden kann, ist noch heftig umstritten. Folgender Lösungsansatz ist in Diskussion: Da ab dem Jahr 2005 ein auf 25 % reduzierter KöSt-Satz gilt, könnte die Höhe der Entlohnung der Geschäftsführertätigkeit reduziert werden und statt dessen eine höhere Gewinnausschüttung stattfinden. Die gesamte Steuerbelastung würde 43,75 % betragen.
Ob diese Möglichkeit tatsächlich steuerrechtlich anerkannt wird, ist aber, wie bereits erwähnt, derzeit noch nicht absehbar.













