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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Die EU-Quellensteuer-Richtlinie wird ab 1.7.2005 in Kraft treten
Ab 1.7.2005 wird höchstwahrscheinlich EU-weit und in den westeuropäischen Drittländern die EU-Quellensteuer eingehoben. Diese soll sicherstellen, dass die im Ausland vereinnahmten Zinszahlungen eines EU-Bürgers entweder automatisch an sein Heimat-Finanzamt gemeldet werden oder im Staat der Zinszahlung einer EU-Quellensteuer unterliegen. ...mehr

Besteht für GmbH-Gesellschafter die Gefahr einer Haftung für die Schulden der GmbH?
Prinzipiell haftet für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft. Trotz dieses Trennungsprinzips zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann es durchaus zu Schadenersatzpflichten von Gesellschaftern kommen, die unabhängig neben der übernommenen Einlagepflicht bestehen. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung vom 29.04.2004 festgestellt. ...mehr

PKW-Angemessenheitsgrenze von € 34.000,-- bleibt bis 2004 aufrecht
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.12.2004 entschieden, dass die Angemessenheitsgrenze bis zur Veranlagung 2004 nicht angepasst werden muss. ...mehr

Rückerstattungsanträge für im Ausland entrichtete Vorsteuer
Haben Sie eine Leistung bezogen, die im Ausland der Umsatzsteuer unterliegt, können Sie im jeweiligen ausländischen Staat die Vorsteuerrückerstattung beantragen. Dazu müssen Sie einen Antrag für die Vor-steuerbeträge 2004 bis 30.6.2005 bei den zuständigen ausländischen Behörden stellen. ...mehr

Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben
Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben kommt nur mehr ein Prüforgan in den Betrieb, um diese zu prüfen. Der Prüfer ist entweder ein Sozialversicherungsbediensteter oder ein Bediensteter der Finanz. ...mehr

Überstunden bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern
Mangels Nachweises der Leistung von Überstunden durch einen angestellten (Beteiligung bis 25 %) Gesellschafter-Geschäftsführer und mangels Nachweises der zwingenden betrieblichen Notwendigkeit der Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen ist die steuerliche Begünstigung zu versagen. ...mehr


Die EU-Quellensteuer-Richtlinie wird ab 1.7.2005 in Kraft treten

Die EU-Quellensteuer unterscheidet zwischen 2 Systemen:

  • 22 EU-Staaten (inkl. aller EU-Beitrittsländer) melden durch die kontoführende Bank die Zinserträge samt dem Namen des Zinsempfängers direkt an das Wohnsitz-Finanzamt des Österreichers. Obwohl diese Meldung erst ab Mitte 2005 durchgeführt werden wird, wird sie aber für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 erfolgen.
  • Österreich, Luxemburg und Belgien werden von den Ausländern die Quellensteuer einheben, aber das Bankgeheimnis aufrecht erhalten.
    Die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Andorra werden die gleiche Regelung wie Österreich anwenden.
    Die Quellensteuer beträgt 2005 bis 2007 15 %, ab 2008 bis 2010 20 % und wird ab 2011 35 % betragen. ¾ davon werden durch Sammelüberweisungen anonym an den Heimatstaat des Ausländers abgeführt.

Die EU-Quellensteuer trifft nur natürliche Personen, die in einem anderen Land wohnen als im Land ihrer Kapitaleinlage, nicht aber juristische Personen und Privatstiftungen.
Von der Quellensteuer umfasst sind Sparguthaben, Festgelder und Anleihen, die nach dem 01.03.01 begeben wurden.
Nicht von der Quellensteuer umfasst sind thesaurierende Anlagefonds mit weniger als 40 % Anleihenquote, sofern die Anleiheneinzeltitel vor dem 1.3.2001 emittiert wurden. Ab 1.1.2011 wird diese Quote auf 25 % gesenkt. Weiters ausschüttende Fonds mit weniger als 15 % Anleihenquote, sofern die Anleiheneinzeltitel vor dem 1.3.2001 emittiert wurden.

Ferner unterliegen Erträge aus folgenden Kapitalanlagen nicht der Quellensteuer:
Aktien, Aktienfonds, Zertifikate auch auf Basis von Einzeltiteln oder von Werte-Körben, Optionsscheine, Immobilieninvestmentfonds aus dem In- und Ausland, Indexzertifikate, Mitgliedschaftsrechte oder ähnliche Rechte,Vermögensanlagen via Lebensversicherung.

Für österreichische Steuerpflichtige, die bisher ausländische Zinserträge nicht in ihre Steuererklärung aufgenommen haben, für die nunmehr die Quellensteuer abzuführen ist,  wird es aufgrund des Informationsaustausches problematisch. Eine Finanzstrafe droht, eine Selbstanzeige ist überlegenswert.