Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) nur mit den bisher anfallenden Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen sind noch nicht ertragswirksam einzubuchen, sondern lediglich als Passivposten.
Daher: Mit Abnehmern die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – für den Jahresbeginn 2007 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2007 fertiggestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.
2. Gewinnverlagerung durch Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (E-A-R) aufgrund des neuen Steuerfreibetrages
Besonderes Augenmerk sollte bei den Gewinnverlagerungsmöglichkeiten des E-A-R dem neuen KMU-Förderungsgesetz geschenkt werden. Denn ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist ab 2007 dann steuerbefreit (Freibetrag), wenn
- der Gewinn einer natürlichen Person zufließt,
- der Gewinn mittels E-A-Rechnung ermittelt wird und
- der Freibetrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert
wird.
Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von €
100.000,00 geltend gemacht werden.
Möglichkeiten der Gewinnverlagerung:
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist grundsätzlich zu beachten, dass nur
Zahlungen hinsichtlich Betriebseinnahmen und -ausgaben den Gewinn
verändern. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten. Einnahmen bzw. Ausgaben sind innerhalb dieser Frist dem
Geschäftsjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, z. B.:
Lohnzahlungen oder Prämien.
3. Lehrlingsförderung des Arbeitsmarktservice:
Verlängerung der „Blum-Prämie“ bis 28.7.2007
Für jeden Lehrling, den ein Betrieb zwischen dem 1.9.2005 und dem
28.7.2007 zusätzlich einstellt, bekommt der Betrieb im ersten Lehrjahr €
400,00/Monat, im zweiten € 200,00/Monat und im dritten € 100,00/Monat an
Förderung steuerfrei ausbezahlt.
4. Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung
und Sonderprämie nur noch bis 31.12.2006 möglich
Bei Gebäuden muss der Beginn der tatsächlichen Bauausführung und das
Anfallen von (Teil-)Herstellungskosten im Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum
31.12.2006 vorliegen, bei anderen Wirtschaftsgütern müssen in diesem
Zeitraum Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten anfallen.
5. Wegfall der Wertpapierdeckung von
Abfertigungsrückstellungen
Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.2006
wurde die Verpflichtung, Abfertigungs- und Pensonsrückstellungen mittels
Wertpapieren zu decken, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung bewirkt, dass für alle Wirtschaftsjahre, deren
Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung liegen, keine Wertpapierdeckung
für die Abfertigungs- und Pensionsrückstellung erforderlich ist. Keine
Wertpapierdeckung ist demnach erforderlich
- für das Regelwirtschaftsjahr 2006 und
- für solche abweichenden Wirtschaftsjahre 2005/2006, deren Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung liegt.
Eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Wertpapierdeckung für die
Pensionsrückstellung ist geplant.
Wir empfehlen daher, die Wertpapiere zur Deckung von
Pensionsrückstellungen vorläufig zu behalten.
6. Erwerb von geringwertigen
Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter € 400,00 können im Jahr der
Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende
anschaffen, wenn eine Anschaffung für 2007 ohnehin geplant ist.
7. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
zum 31.12.2006, steht eine Halbjahres-AfA zu.
8. Steuerfreie Weihnachtsgeschenke
Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer sind
lohnsteuerfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist
lohnsteuerpflichtig. Warengutscheine und Goldmünzen können auch steuerfrei
geschenkt werden. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG
gegeben.
9. Letztmalige Rückerstattungsmöglichkeit von
Krankenversicherungsbeiträgen aus 2003 bei
Mehrfachversicherungen
Wer im Jahr 2003 infolge einer Mehrfachversicherung (z. B. zwei
Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über
die Höchstbeitragsgrundlage (HBGl.) (Jahreswert 2003: € 47.040,00) hinaus
Krankenversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese noch bis
31.12.2006 rückerstatten lassen.
Höhe des Rückerstattungsbetrages: 4 % bezogen auf jenen Betrag, der €
47.040,00 überschritten hat.
10. Rückerstattung von
Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen
Bis 2004 galten Beiträge, die über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus
entrichtet wurden, als Beiträge zur Höherversicherung, sofern nicht eine
Rückerstattung beantragt wurde. Sie führten zu einem „besonderen
Steigerungsbetrag“ und erhöhten so die Pension.
Ab dem Beitragsjahr 2005 ist diese Möglichkeit entfallen.
Seit Beginn des Jahres 2005 werden Überschreitungsbeträge dem Versicherten
– spätestens bei Pensionsbeginn – zurückgezahlt. Die Erstattung kann
jederzeit beantragt werden, die bisherige dreijährige Antragsfrist gibt es
nicht mehr. Während bis 2004 unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich
Beiträge gezahlt wurden, generell 11,4 % der über die
Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Beitragsgrundlage erstattet wurden,
gibt es ab 2005 eine andere Regelung.
Die Beitragserstattung orientiert sich an den tatsächlichen
Beitragsleistungen des Versicherten. ASVG-Beiträge werden daher
(weiterhin) in halber Höhe, also mit 11,4 %, erstattet. GSVG- und
FSVG-Beiträge werden im Jahr 2006 zur Gänze, also mit 15,25 bzw. 20 %
zurückgezahlt.
11. Rückerstattung der Dienstnehmeranteile in
der Arbeitslosenversicherung bei Mehrfachversicherung
Seit dem 1.1.2005 wird die Möglichkeit zur Rückerstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen bei Überschreitung der
Höchstbeitragsgrundlage auf die Arbeitslosenversicherung ausgedehnt.
Rückerstattet wird nur der Dienstnehmeranteil von derzeit 3 %.
Die Anträge sind bis zum Ende des jeweiligen drittfolgenden Kalenderjahres
zu stellen.













