Aufgedeckte stille Reserven sind der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert der veräußerten Wirschaftsgüter. Diese stillen Reserven können von den Anschaffungskosten neu erworbener Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Wird die Absetzmöglichkeit nicht im selben Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, können die stillen Reserven einer steuerfreien Rücklage (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern: steuerfreier Betrag) zugeführt werden. Wenn innerhalb von 12 Monaten ab Ausscheiden des Wirtschaftsgutes kein neues Wirtschaftsgut angeschafft wird, ist die steuerfreie Rücklage steuererhöhend aufzulösen. Diese Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden (Bauausführung muß innerhalb 12 Monaten erfolgen).
Sinn und Zweck dieser Möglichkeit ist es, dass stille Reserven nicht schlagartig zum Zeitpunkt der Aufdeckung versteuert werden müssen. Die Versteuerung erfolgt auf den Zeitraum verteilt, auf den das Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen wurden, abgeschrieben wird.
Diese äußerst komplizierte Regelung sei mit folgendem Beispiel dargestellt:
Ein Haus A, das sieben Jahre zum Betriebsvermögen gehört hat (zu dieser zeitlichen Beschränkung danach) wird am 1.9.2004 um € 100.000,- verkauft. Der Buchwert betrug € 50.000,-. Der Differenzbetrag von € 50.000,- (=stille Reserven) müsste im Jahr 2004 versteuert werden. Wird aber dieser Betrag von € 50.000,- von den Anschaffungskosten eines am 1.6.2004 um beispielsweise € 130.000,- gekauften Hauses B abgesetzt, betragen die steuerlichen Anschaffungskosten des Hauses B € 80.000,-. Wird dieses Haus nun auf 50 Jahre abgeschrieben, werden die aufgedeckten stillen Reserven von € 50.000,- auf 50 Jahre verteilt versteuert. Dadurch entsteht ein Steuerstundungseffekt, abhängig von der Abschreibdauer des Wirtschaftsgutes, auf welches die stillen Reserven übertragen wurden.
Folgende wesentliche Beschränkungen sind noch zu beachten: Das veräußerte Wirtschaftsgut musste sieben Jahre dem Betriebsvermögen zugehört haben (bei Grundstücken oder Gebäuden, auf die bereits stille Reserven übertragen wurden oder die beschleunigt abgeschrieben werden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre). Weiters können stille Reserven nicht übertragen werden, die aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen an Personengesellschaften stammen.
Weitere Beschränkung der Übertragung: Stille Reserven, die von körperlichen bzw. unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen, können nur auf körperliche bzw. unkörperliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Auf Grund und Boden können nur stille Reserven übertragen werden, wenn diese von Grund und Boden stammen.
Vorziehen der Veräußerung von Anlagevermögen bei Körperschaften
Für die im Jahr 2005 bevorstehende Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die keiner Übertragungsbeschränkung unterliegen, sollte daher überlegt werden, diese noch 2004 vorzunehmen. Für den Veräußerungsgewinn kann die Bildung einer steuerfreien Rücklage in Anspruch genommen werden. Selbst wenn keine Übertragung auf geeignete Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten binnen 12 bzw. 24 Monaten erfolgen kann, ist die Nachversteuerung nur mit dem dann gültigen KöSt-Satz von 25% vorzunehmen, sodass jedenfalls kein Steuernachteil entsteht.













