zum Inhalt
Mag. (FH) Markus Illmer
Mag. (FH) Markus Illmer
Mag. (FH) Markus Illmer
Mag. (FH) Markus Illmer
Pfeil  HOME
Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
Mag. (FH) Markus Illmer
Mag. (FH) Markus Illmer
Mag. (FH) Markus Illmer
Steuernews Archiv ('04 - '06)
Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung
Durch den neuen Erlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien wurden einige Details zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen geklärt. Nur bei Rechnungen, die auf zulässigem Weg übermittelt wurden, steht ein Vorsteuerabzug zu. ...mehr

Steuerliche Maßnahmen auf Grund der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005
Der Ministerrat hat am 30.08.2005 eine Regierungsvorlage - die steuerliche Erleichterungen für Hochwassergeschädigte zum Inhalt hat - dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt. Zum einen wird dieses Gesetzesvorhaben dargestellt, zum anderen werden bestehenden steuerlichen Möglichkeiten in Erinnerung rufen. ...mehr

Ab 1. Oktober Fristbeginn für Anspruchszinsen
Steuerpflichtige, deren Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen für 2004 per 1. Oktober noch nicht bescheidmäßig veranlagt sind, müssen bei entsprechend hohen Steuernachzahlungen mit einer Zinsbelastung aufgrund ihrer späten Steuerentrichtung rechnen. Durch entsprechende zeitliche Festlegung von Anzahlungen kann dies vermieden werden. ...mehr


Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung

Übermittlung per E-Mail oder Telefax
Die Übermittlung der Rechnung per E-Mail ohne elektronische Signatur (dazu gleich unten) und anschließendem Ausdruck berechtigt wie bisher nicht zum Vorsteuerabzug beim Empfänger. Bis Ende 2005 können Rechnungen noch mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden.
Die elektronische Rechnungslegung kann auf zwei Arten erfolgen:

  • mit elektronischer Signatur oder
  • im EDI-Verfahren

Elektronische Signatur
Gemäß einer Verordnung ist eine elektronisch übermittelte Rechnung mit einer Signatur zu versehen. Diese Signatur muss den Erfordernissen des Signaturgesetzes entsprechen und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters beruhen. Die von österreichischen Zertifizierungsdiensteanbietern angebotenen Dienste werden auf der Website der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen ( http://www.signatur.rtr.at/) veröffentlicht. Das Zertifikat kann nur auf eine natürliche Person ausgestellt werden. Der Unternehmer kann eine oder mehrere Personen im Unternehmen bevollmächtigen, für ihn zu signieren.
Es ist zulässig, mehrere Rechnungen an einen Rechnungsempfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer fortgeschrittenen Signatur an den Empfänger zu übermitteln. Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren.

Elektronischer Datenaustausch (EDI-Verfahren)
Ferner besteht die Möglichkeit, Rechnungen per elektronischem Datenaustausch zu übermitteln. Zusätzlich notwendig: Übermittlung einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese mit einer elektronischen Signatur versehen wurde. Diese war bereits im B2B-Bereich (business to business) zwischen dauerhaft interagierenden Unternehmen üblich.

Zustimmung des Empfängers
Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf keiner besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll.
Die Zustimmung kann zB in Form einer Rahmenvereinbarung erklärt werden. Sie kann auch nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.