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Mag. (FH) Markus Illmer
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Steuern und mehr
Mag. (FH) Markus Illmer Ausgabe:
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Steuernews Archiv ('04 - '06)
Betriebsübergabe – außerbetriebliche Versorgungsrente zur Steuerlastverschiebung
Als außerbetriebliche Versorgungsrenten werden Renten bezeichnet, die aus Anlass der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen – in der Regel zwischen Angehörigen – vereinbart werden. Dabei stellt die Rente aber keine adäquate Gegenleistung für den übergebenen Betriebs(anteil) dar. Diese Form der Übergabe eignet sich für Steuerlastverschiebungen und Progressionsglättungen im Familienkreis. ...mehr

Zweijähriger Hauptwohnsitz verhindert Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
Grundsätzlich unterliegen die Wertsteigerungen von (bebauten) Grundstücken, wenn sie innerhalb von zehn Jahren verkauft werden, der Einkommensteuer. Dabei sieht das Gesetz drei Fälle der Steuerbefreiung vor. Im Nachfolgenden soll die Hauptwohnsitzbefreiung genau dargestellt werden. Grund: Oftmals werden Hauptwohnsitze zu spät begründet oder zu früh aufgegeben, wodurch die Steuerbefreiung unwiderruflich verloren geht. ...mehr

Nachweis von Überstunden bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
Bei der pauschalen Vereinbarung von Gehalt und Überstunden ist die Anzahl der Überstunden gesondert vertraglich zu fixieren. Darüber hinaus müssen grundsätzlich Aufzeichnungen über die Überstunden geführt werden. Ansonsten entfällt die Lohnsteuerbefreiung für die Zuschläge. ...mehr

Begünstigte Vereine: KESt-Rückerstattung beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb seit 2006
Ab 2006 ist eine KESt-Rückerstattung für den unentbehrlichen Betrieb eines begünstigten Vereines möglich. ...mehr

Höhere Abfertigung für betreuende Teilzeitbeschäftigte
Betreuende Teilzeitbeschäftigte, die noch unter das Abfertigungssystem „alt“ fallen, haben bei Beendigung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfertigung, die sich nach dem Entgelt der Vollarbeitszeit bemisst. ...mehr


Betriebsübergabe – außerbetriebliche Versorgungsrente zur Steuerlastverschiebung

Das Entgelt für den Betrieb stellt den Barwert der Renten dar, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisiert wird. Zum Entgelt zählen auch Einmalbeträge.
Dieses Entgelt ist nun dem (tatsächlichen) Wert des Betriebsvermögens gegenüberzustellen. Eine außerbetriebliche Versorgungsrente liegt dann vor, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens weniger als 75% oder mehr als 125%, aber nicht mehr als 200% beträgt. „Außerbetrieblich“ bedeutet hier, dass das Missverhältnis Leistung – Gegenleistung privat veranlasst ist, obwohl ein Betrieb übergeben wird.
Beispiel: Ein Betrieb wird gegen eine monatliche Leibrente von € 1.000,00 unter nahen Angehörigen übertragen. Der Rentenbarwert beträgt € 153.900,00, der Wert des Betriebsvermögens € 100.000,00. Die Rente stellt eine Versorgungsrente dar, da der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens  154% beträgt und damit keine angemessene Gegenleistung für die Betriebsübertragung darstellt.

Progressionsglättung
Außerbetriebliche Versorgungsrenten sind beim Empfänger ab der ersten Rente als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Beim Zahler liegen von der ersten Zahlung an unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben vor.
Dieses Rechtsinstrument ist besonders zur Herstellung von Steuerlastverschiebungen und Progressionsglättungen im Familienkreis geeignet. Da der betriebsübernehmende Angehörige in der Regel oft ein höheres Einkommen [(= höhere Bemessungsgrundlage (BGL) = höhere Steuerprogression)] hat als der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Betriebsübergeber (= niedrigere BGL = niedrigere Steuerprogression), kommt es zu folgendem steuerlichen Effekt:
Die höhere BGL beim Betriebsübernehmer wird durch die Sonderausgaben gesenkt, die niedrigere BGL beim Betriebsübergeber wird durch die sonstigen Einkünfte erhöht.
Im privaten Bereich (z. B. Übertragungen privater Liegenschaften gegen Leibrente) ist das Steuerinstrument der außerbetrieblichen Versorgungsrente seit 2000 nicht mehr möglich.