Bisher unterlagen Werbegeschenke nicht der Umsatzsteuer. Geschenke waren weder als Lieferungen (mangels Gegenleistung) noch als Eigenverbrauch (mangels außerunternehmerischer Zwecke) besteuert.
Seit 1. Jänner 2004 unterliegen gewisse Werbegeschenke der Umsatzsteuerpflicht in Form der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Ziel der Einführung dieser Umsatzsteuerpflicht ist die Vermeidung eines umsatzsteuerlich unbelasteten Letztverbrauchs. Anhand dieses Zieles ist die Umsatzsteuerbarkeit zu beurteilen.
Da dieses Kriterium freilich äußerst dehnbar ist, haben wir einen Katalog mit Beispielen erstellt. Voraussetzung der Umsatzsteuerpflicht ist jedoch immer, dass der zu verschenkende Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Welche Werbegeschenke unterliegen nun der Umsatzsteuerpflicht?
- Werbegeschenke mit einem Einkaufs- bzw. Selbstkostenpreis über € 40,00 pro Geschenk;
- Dies gilt auch für steuerliche Tauschgeschäfte, wie etwa: Ware gegen gesammelte Treuepunkte, größere Geschenke und Sachpreise bei Preisausschreiben und Verlosungen;
- Sachspenden an Vereine;
- Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen.
Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind:
- Warenmuster und Gratisproben von geringem Wert;
- kleine Geschenke, wie z.B. Kugelschreiber, Kalender oder Feuerzeuge;
- Zugaben, wie sie vor allem in Supermärkten vorkommen (z.B. drei Stück zum Preis von zwei);
- aus Werbegründen unentgeltliche Bewirtungsleistungen an potentielle Kunden;
- Geschenke bei Eingehen eines Abos (z.B. bei Bestellung einer Zeitschrift erhält man einen Taschenrechner gratis);
- Aktionen (z.B. beim Kauf von zehn Weinflaschen erhält der Käufer eine Flasche zusätzlich unentgeltlich;
- Werbe- und Dekorationsmaterial sowie Verkaufshilfen oder –ständer, wenn das Geschenk an einen Unternehmer erfolgt und die private Verwendung ausgeschlossen ist;
- Die Zuwendungen gegen ein symbolisches Entgelt können die Steuerpflicht nicht verhindern.
(z.B. der Gewinner eines Glücksspiels soll einen Fernseher im Wert von € 1.000,-- geschenkt bekommen, er wird ihm jedoch um € 1,-- „verkauft“);
Ist der Empfänger der Geschenke Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, könnten Sie ihm die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In der Praxis erscheint dies natürlich so gut wie unmöglich.
Wir empfehlen daher, bei der Planung Ihrer nächsten Werbekampagnen die Umsatzsteuer als zusätzlichen Kostenfaktor zu berücksichtigen.













