Diesbezüglich seien die Voraussetzungen kurz in Erinnerung gerufen.
Absetzbar sind nicht nur Sachspenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers sondern auch werbewirksame Geldspenden und werbewirksame Sachspenden anderer Art (zB von einem Kraftfahrzeugunternehmen zugekaufte und gespendete Kühlschränke).
Eine Angemessenheitsprüfung ist hinsichtlich von Katastrophenspenden nicht vorzunehmen.
Besonders wichtig ist, dass die Spenden werbewirksam sind.
Werbewirksamkeit der Spenden ist ua gegeben:
- bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk),
- in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten Anlässen, zB Weihnachtsschreiben),
- bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers,
- bei Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum (Kanzlei, Ordination) oder auf einem Firmen-PKW,
- im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmers, bspw. wenn dieser in einer (gegebenenfalls auch andere Werbeaussagen betreffenden) Werbeeinschaltung auf seine Spendenleistung hinweist,
- bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.
Beim Empfänger der Spende (katastrophenbetroffene Privatperson, Unternehmer oder Arbeitnehmer eines Unternehmers) liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.













